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FG Münster Urteil vom 04.03.2010 - 5 K 3484/08 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung der echten Rückwirkung bei Gesetzesänderung; Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines d. Unternehmen zugeordneten Gebäudes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand einer günstigen Rechtslage besteht nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass der Gesetzgeber eine Neuregelung schaffen wird, um eine aufgrund geänderter Rechtsprechung entstandene Regelungslücke zu schließen.

2. Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Neuregelung des § 10 Abs. 4 UStG war zum maßgeblichen Zeitpunkt (1. Juli 2004) mit einer Neuregelung zu rechnen, da absehbar war, dass der Gesetzgeber auf die sog. "Seeling-Rechtsprechung" reagieren würde.

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes.

Die Klägerin (Klin.) ist Eigentümerin des Grundstücks M-weg … in C, das mit einem im Jahr 2001 fertig gestellten Einfamilienhaus bebaut ist. Einige Räume des Hauses vermietete sie mit Mietvertrag vom 30. Juli 2001 an ihren Ehemann, der dort seitdem eine Steuerberaterpraxis betreibt. Im Übrigen wird das Gebäude von den Eheleuten zu Wohnzwecken genutzt. Die vermieteten Räume machen 27,96% der Gesamtfläche des Einfamilienhauses aus.

Die Klin. ordnete das Grundstück in vollem Umfang ihrem Unternehmensvermögen zu und nahm den gesamten Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes (284.080,55 EUR × 16% = 45.452,89 EUR) in Anspruch.

In ihrer am 27. Juli 2006 beim Beklagten (Bekl.) eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2004 gab die Klin. sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Höhe von 4.099,– EUR an. Diesen Betrag errechnete sie mit 2% der auf d...

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