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FG Münster Urteil vom 02.09.2010 - 5 K 4110/08 U (veröffentlicht am 15.10.2010)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Eigentümers von Gegenständen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO setzt voraus, dass der Haftungsschuldner im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Gegenstands ist.

2) Eine Haftung mit den Surrogaten im Falle der Veräußerung ist von § 74 AO nicht erfasst.

3) Ein Verlust der Eigentümerstellung nach Erlass des Haftungsbescheids beeinträchtigt die Haftung nicht.

 

Normenkette

AO §§ 191, 74

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.11.2011; Aktenzeichen VII R 67/10)

BFH (Urteil vom 22.11.2011; Aktenzeichen VII R 67/10)

BFH (Beschluss vom 18.11.2011; Aktenzeichen VII S 32/11 (PKH))

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) als Eigentümer von Gegenständen gemäß § 74 der Abgabenordnung (AO) für Umsatzsteuerschulden der Firma U GmbH & Co KG (im Folgenden: KG) haftet.

Der Kl. war in den Jahren 2005 bis 2007 als Kommanditist an der KG mit einem Kapitalanteil in Höhe von 25% beteiligt. Die übrigen 75% der Kommanditanteile hielt Herr J U. Die Komplementärin, die U Beteiligungs GmbH, war nicht am Kapital der KG beteiligt. Am Gewinn der KG war der Kl. zu 60% beteiligt.

Der Kl. und Herr J U waren daneben je zur Hälfte Gesellschafter der U GbR (im Folgenden: GbR). Die GbR verpachtete Anlagevermögen an die KG, darunter zwei Grundstücke in C (T-Straße … und …). Am 25.1.2007 wurde durch das Amtsgericht N im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der KG ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 28.2.2007 richtete der Beklagte (Bekl.) eine Haftungsanfrage an den Kl. Eines der verpachteten Fahrzeuge (Mercedes LKW, amtliches Kennzeichen 123) wurde am 1.3.2007 abgemeldet und verschrottet.

Mit Vertrag vom 27.3.2007 verkaufte die GbR einen Teil des verpachte...

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