Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Kindern bei Hinausschieben des Ausbildungsbeginns
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c) EStG ist auch dann gegeben, wenn dem Kind ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien-, oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann.
2) Dies gilt auch dann , wenn das Kind in den Monaten, in denen es auf einen Ausbildungsplatz wartet, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
3) Schiebt das Kind auf eigenen Wunsch den Ausbildungsbeginn hinaus, ist es in den Monaten, in denen es die Ausbildung auch aus schul-, studien-, oder betriebsorganisatorischen Gründen nicht hätte antreten können, gleichwohl zu berücksichtigen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger für seine am 21.03.1989 geborene Tochter A für September bis Dezember 2009 Kindergeld zu gewähren ist.
A, die im Juli 2007 Herrn G geheiratet hat, hat im Juli 2008 eine Ausbildung als Arzthelferin abgeschlossen. Danach arbeitete sie zunächst Vollzeit im erlernten Beruf. Noch während ihrer Ausbildung bewarb sie sich um einen Studienplatz am Bibelseminar B. Dieser wurde ihr mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 121 der Kindergeldakte – KgA –) für das am 02.03.2009 beginnende Sommersemester 2009 zugesagt. Ausweislich des vorgenannten Schreibens wäre der Studienbeginn auch schon zum Wintersemester 2008 mit Beginn 22.09.2008 möglich gewesen, jedoch hatte A als Einstiegswunsch das Sommersemester 2009 angegeben. Diesen Einstiegswunsch änderte sie später auf das Wintersemester 2009 um. Das Bibelsemina...