Entscheidungsstichwort (Thema)
Erschließungsleistungen als unentgeltliche Zuwendungen i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Unentgeltliche Lieferungen sind dann keine Zuwendungen i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, wenn der Gegenstand der unentgeltlichen Lieferung mit dem Gegenstand einer gegenüber einem Dritten erbrachten entgeltlichen Lieferung identisch ist und beide Leistungen durch einen einheitlichen Akt erbracht werden.
2) Eine unentgeltliche Zuwendung scheidet danach aus, wenn ein Unternehmer Erschließungsanlagen errichtet (z.B. Straßen, Kanäle und Grünanlagen) und damit eine unentgeltliche Werklieferung an die Stadt und zugleich entgeltliche sonstige Leistungen an die privaten Grundstückseigentümer erbringt.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 9, 1b S. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung von Erschließungsleistungen als unentgeltliche Zuwendungen gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin (Klin.) ist die Erschließung unbebauter Grundstücke. Im Rahmen dieses Unternehmens nahm sie die Erschließung der Grundstücke im Bebauungsplangebiet „U-Süd, östlich der A-Str.” vor. Streitig ist vorliegend der erste Bauabschnitt. Die Gesamtfläche dieses Gebietes betrug 57.328 m². Nach dem Bebauungsplan ist diese Fläche wie folgt aufzuteilen:
Nettobauland: |
36.865 m² (= 64,31%) |
Straßen, Wege und Grünflächen: |
20.463 m² (= 35,69%). |
Eigentümer der im Baugebiet liegenden Grundstücke waren neben der Stadt U die CC GmbH & Co. KG, die Katholische Kirchengemeinde, Pastorat zu U und die Katholische Kirchengemeinde St. D. Nach Durchführung eines Umlegungsverfahrens entfielen die gesamten öffentlichen Flächen (20.463 m²) sowie 63,14% der Nett...