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FG Münster Urteil vom 01.03.2021 - 9 K 3046/18 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlgeschlagene Lohnsteuerpauschalierung und Erschütterung Anscheinsbeweis private Nutzung Dienst-Pkw

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei fehlgeschlagener LSt-Pauschalierung ist der Arbeitslohn in die ESt-Veranlagung der AN einzubeziehen, ohne dass die vom AG abgeführte pauschale LSt auf die ESt-Schuld anzurechnen ist.

2) Für die Pauschalierung von Fahrkostenzuschüssen über die nach BFM-Schreiben vom 31.10.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002 (DStR 2013, 2463) anerkannten Beträge hinaus, besteht keine gesetzliche Grundlage.

3) Der Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienst-Pkw wird nicht dadurch erschüttert, dass der Stpfl. pauschal behauptet, in den Sommermonaten mit dem Motorrad bzw. Fahrrad gefahren zu sein.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 3, § 40 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage des Ansatzes von Arbeitslohn für die private PKW-Nutzung des Klägers.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 2014 und 2015 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma A GmbH in B (Arbeitgeberin). In den Streitjahren stand dem Kläger ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.200 €) auch zur Privatnutzung zur Verfügung.

Für die Jahre 2014 und 2015 führte der Beklagte eine Lohnsteueraußenprüfung beim Kläger durch. Im Rahmen dieser Prüfung stellte der Beklagte fest, dass der Kläger steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten habe, der vom Arbeitgeber nicht versteuert worden sei:

Art

2014

2015

PKW Nutzung

2.131,80 €

1.232,16 €

Übernommene Bruttosteuern aus Vorprüfung

486,50 €

Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ging der Beklagte von einem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs in Höhe ...

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