Entscheidungsstichwort (Thema)
Handlungsfähigkeit einer aufgelösten Limited
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Auflösung ("dissolution") einer englischen Limited hat die unmittelbare Beendigung der Gesellschaft zur Folge; mit der Auflösung ist die Limited rechtlich nicht mehr existent.
2) Für Zwecke des Besteuerungs- und finanzgerichtlichen Verfahrens gilt die Limited als fortbestehend und damit als beteiligtenfähig.
3) Eine aufgelöste Limited ist nicht mehr durch ihre bisherigen Organe handlungsfähig.
4) § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG bzw. § 273 Abs. 4 AktG können in diesem Fall jedenfalls dann entsprechend herangezogen werden, wenn die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland hatte bzw. ausschließlich in Deutschland wirtschaftlich tätig war.
Normenkette
GmbHG § 66 Abs. 5; AktG § 273 Abs. 4; FGO § 62
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus einem Grundstücksverkauf.
Die Klägerin ist eine aufgelöste Gesellschaft in der Rechtsform einer „private company limited by shares” (Limited) nach englischem Recht. Laut den in den Steuerakten vorhandenen Unterlagen des englischen Companies House wurde die Klägerin dort am 11.7.2006 unter der Company Number xxxxxxx eingetragen („date of incorporation”) und am 11.8.2009 aufgelöst („dissolved”). Gegenstand des Unternehmens der Klägerin („nature of business”) war der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Als „registered office” wird eine Adresse in England benannt (…). Unter „share Capital” ist angegeben, dass ein Anteil („share”) zu 1 EUR ausgegeben wurde. Alleiniger Gesellschafter („shareholder”) war Herr X. (X), für den eine Adresse in Deutschland angegeben ist (A-Straße 2, B-Stadt). Dieser ist zugleich als „director” der Klägerin eingetragen worden. Als „accounting reference date” ist der 30.6. angegeben...