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FG Münster Gerichtsbescheid vom 16.06.2006 - 13 K 3960/04 Kfz (veröffentlicht am 15.09.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Steuer in der Insolvenz

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nach der Insolvenzeröffnung festgesetzte Kfz-Steuer ist eine Insolvenzverbindlichkeit.

 

Normenkette

KraftStG § 7; InsO §§ 53, 209-210; AO § 38

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.08.2007; Aktenzeichen IX R 58/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuern durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter für Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma XXX. GmbH, Y. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.2003 durch Beschluss des Amtsgerichts B. 21 IN 00/03 eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren auf die Insolvenzschuldnerin zwei Einachsanhänger (Erstzulassung auf die Insolvenzschuldnerin am 26.11.2002, zulässiges Gesamtgewicht 2.425 kg) mit dem amtlichen Kennzeichen ZZZ-S 0001 (fortan: S 0001) und ZZZ-S 0002 (S 0002) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Der Kläger zeigte am 27.03.2003 dem Insolvenzgericht die Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse gemäß §§ 208 ff. der Insolvenzordnung (InsO) an. Das Insolvenzgericht machte diese Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekannt.

Der Beklagte, der die Kraftfahrzeugsteuer für die Anhänger am 16.12.2002 ab Zulassung auf jährlich 96,00 Euro festgesetzt hatte, berechnete am 19.05.2003 für beide Anhänger die Kraftfahrzeugsteuer zwecks Anmeldung zur Insolvenztabelle für die Zeit vom 26.11.2002 bis 01.03.2003 auf jeweils 25,00 Euro. Diese Beträge meldete er zur Insolvenztabelle an.

– S 0001

Am 19.05.2003 erging eine Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung gegen den Kläger für die Zeit ab 02.03.2003 bis 25.11.2003 auf 71,00 Euro und für die Zeit ab 26.11.2003 auf jährlich 96,00 Euro.

Mit Schreiben vom 02.03.2004 rügte der Kläger, dass ihm als Insolvenzverwalter für ein...

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