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FG Münster Gerichtsbescheid vom 13.01.2009 - 5 K 5721/04 U (veröffentlicht am 15.03.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Angabe von Bonusvereinbarungen in der Rechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG ist inhaltlich hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

2) Entgeltsminderungen durch Jahresmengenrabatte sind gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG in der Rechnung auszuweisen.

 

Normenkette

6. EG-RL Art. 22 Abs. 3 Buchst. b) 8. Gedankenstrich; UStG § 14 Abs. 4 Nr. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.02.2010; Aktenzeichen XI R 3/09)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Klärung der für den Vorsteuerabzug erheblichen Frage, in welchem Umfang Bonusvereinbarungen in einer Rechnung anzugeben sind.

Die Klägerin (Klin.), eine aus Freiberuflern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), hatte am 25.06.2004 mit ihrem Lieferanten G, F (im Folgenden: G), eine Bonusvereinbarung getroffen, wonach sie bei Abnahme von mindestens 800.000 Blatt Kopierpapier einen Jahresbonus von 0,5 % erhält. Es wird wegen der Einzelheiten auf die Vereinbarung Bezug genommen. Am 14.07.2004 lieferte G 100.000 Blatt Kopierpapier und erteilte dafür am 15.07.2004 eine Rechnung über 925,00 EUR zuzüglich 16 % USt in Höhe von 148,00 EUR. Die Rechnung, auf die Bezug genommen wird, enthält keinen Hinweis auf die Bonusvereinbarung.

Die Klin. reichte am 2.8.2004 eine USt-Voranmeldung für Juli 2004 beim Beklagten (Bekl.) ein, in der sie die Vorsteuern aus der Rechnung G über 148,00 Euro nicht abzog. Gegen diese USt-Voranmeldung erhob sie Sprungklage (5 K 4166/04 U). Während des Klageverfahrens erfolgte am 11.8.2004 eine Rechnungsergänzung durch die G. Mit Bescheid vom 24.8.2004 über USt-Vorauszahlung Juli 2004, der weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung stand, stellte der Bekl. die Klin. klaglos, indem er die streitige Vorsteuer i. H. v....

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