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FG Münster Gerichtsbescheid vom 09.01.2008 - 10 K 3034/06 F (veröffentlicht am 15.03.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachzahlungszinsen keine Sonderbetriebsausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sind keine Sonder-Betriebsausgaben der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG.

 

Normenkette

AO § 3 Abs. 4; EStG § 12 Nr. 3, § 4 Abs. 4; AO § 233a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 21.10.2010; Aktenzeichen IV R 6/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Nachzahlungszinsen nach § 233 a Einkommensteuergesetz (EStG) Sonder-Betriebsausgaben der Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind.

Die Kläger waren Gesellschafter der X. Kunststoff- und Metallwarenfabrik GmbH. Mit notarieller Urkunde vom 11.06.2001 beschlossen sie den Formwechsel dieser Gesellschaft in die X. GmbH & Co. KG. Steuerlicher Umwandlungsstichtag war der 15.12.2000. Komplementärin der X. GmbH & Co. KG wurde die Y. Verwaltungs GmbH und Kommanditisten Herr A. Y. mit einem Anteil i.H.v. 94.000 DM und Frau B. X.-Y. mit einem Kommanditanteil von 6.000 DM. Die Komplementärin hielt keine Kapitaleinlage.

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 erklärte die X. GmbH & Co. KG eine sich nach § 10 Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) ergebende anrechenbare Körperschaftsteuer (KSt) von 3.038.934 DM. Der Beklagte veranlagte die GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 26.07.2001 erklärungsgemäß. Die anrechenbare KSt wurde Herrn A. Y. mit 2.704.651,26 DM und Frau X.-Y. mit 334.282,74 DM zugerechnet. Zur Einkommensteuer 2000 ergab sich unter Anrechnung der genannten KSt-Beträge für die Eheleute ein Einkommensteuererstattungsanspruch i.H.v. insgesamt 3.285.608,12 DM. Diesen Erstattungsanspruch traten die Eheleute an die X. GmbH & Co. KG ab. Am 10.08.2001 wurde das entsprechende Guthaben auf ein Konto der X. GmbH & Co. KG überwiesen.

Im Rahmen der für die Jahre 200...

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