Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Die in § 52 Abs. 39 S. 1 EStG angeordnete rückwirkende Anwendung der §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist ein Fall unechter Rückwirkung.
2. Das Vertrauen der Steuerpflichtigen auf die vorher geltende zweijährige Spekulationsfrist ist nicht schutzwürdig, wenn die Veräußerung nach dem Beschluß des Bundestags und -rats über das StEntlG 1999/2000/2002 vom 23.04.1999 und nach der Verkündung des Gesetzes am 31.03.1999 stattfindet.
Normenkette
GG Art. 20 Abs. 3; EStG § 2 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2, 2 S. 2, Abs. 3, 3 S. 1
Tatbestand
Es ist zu entscheiden, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Grundstücksveräußerungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999, 2000, 2002 (StEntlG) verfassungswidrig ist.
Die Antragsteller (Ast.) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Mit Vertrag vom 07.02.1992 erwarben sie eine Eigentumswohnung (ETW) zum Preis von DM. Ihre Anschaffungsnebenkosten betrugen DM. Mit Vertrag vom 16.04.1999 veräußerten sie die ETW zum Preis vom DM. Ihre Veräußerungskosten betrugen DM. Sie hatten die ETW zwischen Anschaffung und Veräußerung vermietet. Im ESt-Bescheid für das Streitjahr 1999 vom 17.04.2000 erfaßte der Antragsgegner (Ag.) – das Finanzamt (FA) – einen steuerpflichtigen Gewinn aus der Gründstücksveräußerung i.H.v. DM. Die zusammen mit dem Einspruch am 18.04.2000 beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) des ESt-Bescheids bezüglich des Spekulationsgewinns lehnte der Ag. mi...