Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenberechnung bei mehreren Einsprüchen
Leitsatz (redaktionell)
Bei getrennt eingelegten Einsprüchen gegen Steuerbescheide unterschiedlicher Jahre entstehen jeweils Einzelgebühren, auch wenn die Einsprüche in einem einheitlichen Schriftsatz begründet werden. Wegen der einheitlichen Einspruchsbegründung ist jedoch für das Verfahren mit dem geringeren Streitwert nur die Mindestgebühr anzusetzen.
Normenkette
StBGebV § 10 Abs. 2, § 10
Tatbestand
I.
Streitig ist im Rahmen der Festsetzung von zu erstattenden Kosten, ob bei mehreren Einsprüchen mehrere Einzelgebühren zu Einzelstreitwerten oder ob Gebühren nach dem Gesamtstreitwert zu erstatten sind.
Der Erinnerungsführer (Ef.), ein Finanzamt, setzte mit Bescheid vom 18.03.1997 Umsatzsteuer (USt) 1994 gegen den Erinnerungsgegner (Eg.) fest. Dagegen legte der Prozessvertreter des Eg. am 03.04.1997 Einspruch ein. Am 17.03.1998 setzte der Ef. die USt 1993 gegen den Eg. fest. Dagegen legte der Eg. persönlich am 24.03.1998 Einspruch ein. Die Begründung beider Einsprüche und Beweisantritte erfolgten später in einheitlichen Schriftsätzen durch den Prozessvertreter. Beide Einsprüche wurden mit zusammengefasster Einspruchsentscheidung (EE) für USt 1993 und 1994 vom 30.06.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen vom Eg. erhobene Klage hatte Erfolg (Urteil vom 29.05.2001, 15 K 5127/98 U). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.
Mit Beschluss vom 24.07.2002, auf den Bezug genommen wird, wurden die vom Ef. an den Eg. zu erstattenden Kosten auf 3.698,97 EURO festgesetzt.
Dagegen legte der Ef. am 01.08.2002 Erinnerung ein. Er meint, nur wegen der zunächst vorhanden gewesenen Unklarheit über das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft, sei die Festsetzung der US...