Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldner der Branntweinsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Wird Alkohol aus einem Mitgliedstaat im Steueraussetzungsverfahren zu einer deutschen Ausgangszollstelle befördert und dort unter Vorlage falscher Papiere in ein Drittland ausgeführt, ist die deutsche Zollverwaltung für die Erhebung der dadurch entstandenen Branntweinsteuer zuständig.
Der Spediteur, den der Versender mit der Ausfuhr beauftragt, ist insoweit dessen Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 169 Abs. 2 S. 3 AO. Wenn dieser eine Steuerhinterziehung begeht, hat der Versender deshalb keine Exkulpationsmöglichkeit nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO.
Normenkette
BranntwMonG § 130 Abs. 1, § 141 Abs. 1 S. 1, § 143 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; BrStV § 43 Abs. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin zu Recht als Schuldner von Branntweinsteuer in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin versandte im Zeitraum vom 20. März bis 16. Mai 1997 aus ihrem Steuerlager in Italien fünf Sendungen Alkohol mit den begleitenden Verwaltungsdokumenten (bVd) Nr. 537, 552, 574, 595 und 607 zur Ausfuhr unter Steueraussetzung von Italien über Deutschland nach Weißrussland. Die Versendung erfolgte jeweils über das Zollamt A, wo für die streitgegenständlichen Sendungen T1-Versandverfahren mit Bestimmungsstelle X bzw. Y eröffnet wurden. Die Sendungen wurden von dem Frachtführer und Fahrer F übernommen – in einem Fall (bVd Nr. 574) war der bei F angestellte K der Fahrer – und nach Deutschland befördert, wo die zugehörigen Originaldokumente gegen gefälschte Begleitpapiere ausgetauscht wurden, die als Ware z. B. Rohre und Schläuche aus Kautschuk auswiesen. Mit diesen wurden die Alkoholsendungen über das Zollamt Z nach Tschechien ausgeführt. Die Ausfuhr der fünf...