Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. über Ausgleich von Verlusten aus Spekulationsgeschäften nicht verfassungswidrig. Einkommensteuer 1992
Leitsatz (amtlich)
Verluste aus Spekulationsgeschäften konnten nach § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. nur bis zur Höhe eines Spekulationsgewinns im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden; eine Verrechnung mit anderen Einkünften war sowohl im gleichen Kalenderjahr als auch in den Jahren davor und danach nicht zulässig. Diese Regelung ist auch im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 30.9.1998, 2 BvR 1818/91 (DStR 1998, 1743) zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a. F. nicht verfassungswidrig.
Normenkette
EStG § 23 Abs. 4 S. 3, § 22 Nr. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammenveranlagt. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte und bezog Arbeitslosengeld.
In der Einkommensteuererklärung machte sie u. a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 300.614 DM geltend, der aus Handel mit Wertpapieren und Optionen herrührte. Auf die vorgelegte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung mit Erläuterungen wird Bezug genommen.
Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) war der Auffassung, daß kein Gewerbebetrieb vorliege und ermittelte einen Spekulationsgewinn in Höhe von 97.619 DM. Dieser ergab sich im Wege der Schätzung durch das Finanzamt durch Hinzurechnung der Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 283.196 DM, der Rückstellungen in Höhe von 139.920 DM sowie Abzug der Schuldzinsen in Höhe von 24.884 DM beim erklärten Verlust. Der Aufforderung, eine genaue Auflistung der ge- und verkauften We...