Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung Erhaltungsaufwand/Herstellungsaufwand bei Betriebsvorrichtung. Rückstellung für gesetzliche Anpassungsverpflichtung. Gewerbesteuermessbetrag 1994, 1995 und 1996. gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1994, 1995 und 1996. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1.1.1995, 1.1.1996 und 1.1.1997
Leitsatz (redaktionell)
1. War der Inhaber von Tankstellen, die auf angemietetem bzw. auf fremdem Grund und Boden errichtet wurden, aufgrund gesetzlicher Vorgaben (20. und 21. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung bzw. Anlageverordnung –VawS– Bayern bzw. Baden-Württemberg) verpflichtet, bis spätestens 31.12.1997 bzw. 31.12.1998 nach dem Stand der Technik verschiedene Tankstellen mit einem Gasrückführungssystem „Gaspendelung”) auszurüsten, so durfte er wegen dieser Verpflichtung schon vor Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (hier: zum Bilanzstichtag 31.12.1996).
2. Muss der Tankstellenbetreiber aufgrund gesetzlicher Vorgaben die bisher bestehende, einfache, als Betriebsvorrichtung anzusehende Bodenbefestigung im Wirkbereich der Zapfsäulen durch eine flüssigkeitsundurchlässige Fahrbahnabdeckung (nach dem sog. AGB-Basis-System) ersetzen, so stellen die Aufwendungen für diese Baumaßnahmen Herstellungskosten dar, mit der Folge, dass die Bildung einer Rückstellung vor Durchführung der Maßnahme durch § 5 Abs. 4b EStG ausgeschlossen wird.
Normenkette
EStG 1994 § 5 Abs. 1, 4b; HGB § 249 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 2 S. 1; BImSchV § 8
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für 1996 vom 19. Januar 2000, der Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuer...