rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten eines Pkws
Leitsatz (redaktionell)
Im Streitfall wurden zum Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung keine objektiv nachprüfbaren Unterlagen, wie z. B. ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, vorgelegt.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 1b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger im Rahmen seines Unternehmens Vorsteuern aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb eines Fahrzeugs geltend machen kann.
Der Kläger betreibt die Montage und Wartung regeltechnischer Anlagen. Für seine Tätigkeit nutzte er im Streitjahr Fahrzeuge des Typs Ford Mondeo (Anschaffung 1. Januar 2001) und Audi Avant (Anschaffung 20. Juni 2001).
Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer ließ das Finanzamt (FA) die dem Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus der Anschaffung und dem Betrieb der Fahrzeuge jeweils nur zur Hälfte zum Abzug zu. Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 wurde die Umsatzsteuer 2001 mit 20.259,43 EUR festgesetzt.
Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 1. Juli 2005 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm das FA zu Unrecht nur den hälftigen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und dem Betrieb des Audi Avant gewährt habe. Anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs habe er die ausschließlich betriebliche Nutzung des Fahrzeugs im Einzelnen nachgewiesen. Da die Fahrten zwischen Wohnung und Büro nur 4 Kilometer betrügen, würde auch keinesfalls die Geringfügigkeitsgrenze von 5 % überschritten werden, selbst wenn man diese Fahrten nicht der unternehmerischen N...