Entscheidungsstichwort (Thema)
Interne Steuer des Europäischen Patentamtes gehört zum zu versteuernden Einkommen
Leitsatz (redaktionell)
Die vom Europäischen Patentamt von Mitarbeitern erhobene „Interne Steuer” ist eine Steuer vom Einkommen i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG, die die dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfenden Einkünfte nicht mindert.
Normenkette
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 4, § 12 Nr. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts die „interne Steuer”, die von der Gehaltszahlung eines Beschäftigten des Europäischen Patentamts einbehalten wird, Einkünfte erhöhend anzusetzen ist.
Die Kläger werden vom Beklagten für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr beim Europäischen Patentamt (EPA). beschäftigt. Außerdem erzielte er Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkunfte.
Mit seiner Steuererklärung legte der Kläger eine Gehaltsmitteilung des EPA vor, in der dem Grundgehalt von 146.681,64 EUR mehrere (unstreitige) Gehaltsbestandteile hinzugerechnet wurden. Von der so ermittelten Zwischensumme von 184.270,98 EUR nahm das EPA diverse Abzuge vor, darunter einen Abzug fur „Interne Steuer” in Höhe von 36.646,32 EUR und einen Beitrag zum Versorgungssystem von 10.013,22 EUR, und ermittelte den Auszahlungsbetrag mit 134.063,88 EUR, den der Kläger als steuerfreie Einkunfte erklärte. Das FA setzte fur Zwecke des Progressionsvorbehalts jedoch nicht diesen Auszahlungsbetrag an, sondern einen höheren Betrag, den es wie folgt errechnete:
Bruttogehalt |
184.270,98 |
- Unterhatsberechtigtenzulage
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-7.011,36 |
- Beitrag Versorgungssystem
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-10.013,22 |
ergibt Einkünfte EPA |
167.246,40 |
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-920,00 |
ergibt Bezüge für ... |