Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verlängerte Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 S. 3 EStG bei nicht vom Steuerpflichtigen neu hergestellten Gebäuden
Leitsatz (redaktionell)
1. Die grundsätzlich vierjährige Reinvestitionsfrist für eine § 6b-Rücklage verlängert sich nicht nach § 6b Abs. 3 S. 3 EStG für „neu hergestellte Gebäude” auf sechs Jahre, wenn das Gebäude nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern von einem Dritten neu hergestellt wird.
2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die verlängerte sechsjährige Reinvestitionsfrist nur für vom Steuerpflichtigen selbst neu hergestellte Gebäude gilt.
Normenkette
EStG § 6b Abs. 3 Sätze 3, 5; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin führte im Streitjahr 2004 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb; den Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich. Zudem war sie Kommanditistin der gewerblich geprägten … KG (KG).
Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 erzielte die Klägerin bei der Veräußerung betrieblicher Grundstücke einen Gewinn in Höhe von 6.283.490 EUR. Sie bildete daraufhin in der Bilanz zum 30. Juni 2000 eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in nämlicher Höhe. Zum 30. Juni 2004 bestand noch eine Rücklage in Höhe von 1.973.122 EUR. In den Bilanzen zum 30. Juni 2005 und zum 30. Juni 2006 löste die Klägerin Teilbeträge der Rücklage in Höhe von 258.164 EUR und 532.392 EUR auf und übertrug diese Rücklagebeträge auf die Anschaffungskosten einer Eigentumswohnung in M und vier Eigentumswohnungen in I, die sie in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der KG hielt. Die Eigentum...