Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionszusage für 63 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach dem bei der Prüfung der Angemessenheit der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern eine Bandbreite von möglichen angemessenen Bezügen bzw. Preisen zugrunde zu legen ist, könnte auch eine Pensionszusage anzuerkennen sein, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährt worden ist, der bereits das 63. Lebensjahr vollendet hat.
2. Wird einem 63 Jahre alten Geschäftsführer eine Pensionszusage gewährt, die bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sofort fällig ist, ansonsten bei Vollendung des 70. Lebensjahres, ist die Zusage steuerlich nicht anzuerkennen, wenn die entsprechende Anfrage eines Fremdgeschäftsführers im Hinblick auf die zu erwartende hohe finanzielle Belastung der Gesellschaft ohne weiteres abgelehnt worden wäre.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die steuerrechtliche Anerkennung einer Pensionszusage.
Die Klägerin (Klin) ist eine im Jahre 1986 gegründete GmbH, die sich als … betätigt. An der Gesellschaft waren in den Streitjahren (1995 bis 1998) der am 9.10.1926 geborene P K sowie sein Sohn R K je zur Hälfte beteiligt. Beide Gesellschafter waren auch Geschäftsführer. Die GmbH hatte den Kundenstamm der –Büros übernommen, die von Frau L K sowie von Herrn R K betrieben worden waren. Mit Vertrag vom 16.1.1990 gab die Gesellschaft Herrn P K eine Pensionszusage. Dieser sollte hiernach ein monatliches Ruhegeld von 3.000 DM erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis endete und er beruf...