Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 28. Oktober 1994 und der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1995 wird die jährliche Kraftfahrzeugsteuer auf 337 DM herabgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist ob das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw einzustufen ist (§ 8 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
I.
Der Kläger (Kl) ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Geländewagen, Marke Toyota, mit einem Hubraum von 4.164 ccm und einem verkehrsrechtlich höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.960 Kilogramm, Sitze 5. Der Personenkraftwagen (Pkw) wird durch einen Dieselmotor angetrieben und verfügt über vier Türen und eine Heckklappe. Das Fahrzeug ist nicht als Schadstoff arm anerkannt. Das Fahrzeug wurde laut Mitteilung der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle beim Landratsamt … (Datenüberspielung) am ….1994 auf den Kl als Pkw (Bl. 3/FA) zugelassen.
Nach Mitteilung der Zulassungsstelle vom ….94 erfolgte mit dem Tag der Zulassung (….94) gleichzeitig die verkehrsrechtliche Änderung von bisher „Pkw” auf „Lkw”. Dazu wurde laut Kraftfahrzeugschein die hintere Sitzbank entfernt und die Gurtverankerungen unbrauchbar gemacht. Das zulässige Gesamtgewicht (2.960 kg), sowie die Höchstgeschwindigkeit (165 km/h) blieben unverändert. Das Finanzamt (FA) sah das Fahrzeug weiter als Pkw an und setzte mit Kraftfahrzeugsteuer(KraftSt)-Bescheid vom 28. Okt...