Entscheidungsstichwort (Thema)
Teileinkünfteverfahren, Sondervergütungen und Gesellschafterdarlehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Über die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 40 EStG (und damit auch über das Abzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG) ist bereits auf der Ebene des Feststellungsverfahrens für die Personengesellschaft und nicht erst im Festsetzungsverfahren hinsichtlich des Folgebescheids (Einkommensteuerbescheid des Mitunternehmers) bindend zu entscheiden.
2. Zinseinnahmen aus Gesellschafterdarlehen, die die Gesellschafter einer Personengesellschaft als Sondervergütungen bezogen haben, unterliegen nicht deshalb dem Teileinkünfteverfahren, weil die Gesellschaft ihrerseits Dividenden aus ihrer Beteiligung an einer ausländischen (hier spanischen) Kapitalgesellschaft bezogen hat.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. a; EStG § 3 Nr. 40 Buchst. d; EStG § 3c Abs. 2; AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AO § 182 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 06.02.2020; Aktenzeichen IV R 5/18)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die von der Klägerin an die Beigeladenen gezahlten Darlehenszinsen dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes –EStG– unterliegen.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in M. Beteiligte der Klägerin sind die …GmbH als Komplementärin sowie im Streitjahr insgesamt 85 Kommanditisten. Die Namen und die Gesellschaftsanteile der Kommanditisten des Streitjahres ergeben sich aus der Anlage zur Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2016. Die von dem vorliegenden Klageverfahren betroffenen kreditgewährenden Kommanditisten samt Rechtsnachfolger (Beigeladenen) ergeben sich aus der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 20...