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FG München Urteil vom 25.07.1994 - 4 K 2609/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des FA an die Feststellung der Antriebsart eines schadstoffarmen PKW durch die Zulassungsstelle. Änderung eines Kfz-Steuerbescheides nach unrichtiger Eingabe der Antriebsart. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für (bedingt) schadstoffarme PKW setzen entsprechende Feststellungen der Zulassungsbehörden voraus (Grundlagenbescheid).

2. Zu der Feststellung der Zulassungsstelle als „schadstoffarm” oder „bedingt schadstoffarm” gehört auch die Feststellung der Antriebsart, da, je nachdem ob ein Ottomotor (Fremdzündungsmotor) oder ein Dieselmotor (= Selbstzündungsmotor) vorliegt, die Voraussetzungen für die Anerkennung anders sind.

3. Hat das FA einen Grundlagenbescheid der Zulassungsstelle hinsichtlich der Antriebsart zunächst unrichtig ausgewertet (hier: durch Eingabefehler), ist es zu einer Änderung des Kfz-Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO verpflichtet.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1, §§ 3b, 3e

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) rückwirkend eine Steuerbefreiung gemäß § 3 b Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) aufheben durfte, wenn es feststellt, daß der Pkw statt als „Ottomotor Schadstoffarm” als „Dieselmotor Schadstoffarm” eingestuft war.

I.

Der Kläger (Kl) ist Halter eines Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ, Dieselmotor (Hubraum 1.570 ccm), der erstmals am 27. April 1989 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurde. Diese Angaben waren auf der Kraftfahrzeugsteuererklärung richtig eingetragen und von der Zulassungsstelle bestätigt worden, wonach das Fahrzeug Schadstoffarm ist (E XXV) mit der Antriebsart Dieselmotor. Bei der Eingabe ...

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