Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsersuchen zur Förderungsfähigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG)
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds mit mehreren Tausend Anlegern sind auch vor der im Dezember 2011 beschlossenen und zum 1.1.2012 in Kraft getretenen Neufassung des § 2 Abs.1 Nr. 5a 5. VermBG nicht förderungsfähig, da der Erwerb von Miteigentumsanteilen im tausendstel Bereich aus dem der möglichst risikolosen Vermögensbildung von Arbeitnehmern dienenden Anwendungsbereich des Gesetzes auszuklammern ist.
2. Bei einer Anlageform, die sowohl in Wohngebäude als auch in festverzinsliche Wertpapiere und Aktien investiert, ist für eine Förderung nach dem 5. VermBG Voraussetzung, dass die Förderungsbedingungen für beide Anlageformen vorliegen.
Normenkette
5. VermBG § 2 Abs. 1 Nr. 5a, § 15 Abs. 4, § 17 Abs. 12
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Strittig ist, ob der Beklagte zu Recht die Erteilung einer Auskunft nach § 15 Abs.4 5. Vermögensbildungsgesetz (VermBG) abgelehnt hat.
Die Klägerin, die Bruchteilsgemeinschaft (Fonds), ist ein geschlossener Immobilienfonds. Das Fondsvermögen wird von 26 Immobilieneinheiten gebildet, wobei es sich fast ausschließlich um Wohngebäude handelt. Lediglich in einem Objekt in L handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftsgrundstück, bestehend aus einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss und 3 Wohneinheiten in beiden Obergeschossen sowie im Dachgeschoss. Initiator des Fonds ist die G AG & Co KG,. Die geplanten 3.300 Anleger beteiligen sic...