Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttungen einer Genossenschaft. Förderung der sozialen oder kulturellen Mitgliederbelange - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 32/25)
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen einer Genossenschaft für eine Pauschalreise ihrer Mitglieder nach Mallorca sowie für den Eintritt ihrer Mitglieder in den Münchener Tierpark sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen sind dem Bereich der privaten Lebensführung der Teilnehmer zuzuordnen und daher als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen.
2. Die Förderung der sozialen oder kulturellen Mitgliederbelange einer Genossenschaft darf nicht in beliebiger Weise erfolgen, sondern ein entsprechender Geschäftsbetrieb muss das Mittel zur Verwirklichung des Förderzwecks auf der Basis von Fördergeschäften darstellen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; GenG § 1 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Strittig sind verdeckte Gewinnausschüttungen.
Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft (eG). Ihre Gründung erfolgte durch formwechselnde Umwandlung der ABC GmbH (formwechselnder Rechtsträger) mit notarieller Urkunde vom 2. Juli 2021. Alleiniger Gesellschafter der ABC GmbH war H. Die Klägerin ist seit 2021 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts unter GnR … eingetragen. Alleiniger Gesellschafter des formwechselnden Rechtsträgers war zunächst H, der auch einzelvertretungsberechtigter Vorstand der Klägerin ist. H erbringt über seine Einzelfirma gegenüber der Klägerin die dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zugrundeliegenden Dienstleistungen.
Im Streitjahr 2021 wurden als weitere Genossen E, die Ehefrau des H, sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder K1 und K2 ...