Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug beim Gemeinschafter bei Erwerb eines Mähdreschers durch eine Bruchteilsgemeinschaft. Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils des anderen Gemeinschafters
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Anschaffung eines Mähdreschers durch eine Gemeinschaft ist die Gemeinschaft nur dann Leistungsempfänger, wenn sie selbst Unternehmer ist und die Leistung für ihr Unternehmen bezieht. Beim Erwerb durch eine nicht selbst unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft ist jeder Gemeinschafter mit dem für ihn vereinbarten Anteil Leistungsempfänger.
2. Ein Steuerpflichtiger, der seinen Anteil an einem Mähdrescher seinem landwirtschaftlichen Unternehmen zugeordnet und nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet hat, kann die gesamte Vorsteuer abziehen,die er für die Anschaffung dieses Gegenstandes getragen hat. Ebenso ist er beim Hinzuerwerb des Anteils des anderen Bruchteilseigentümers berechtigt, die von diesem in der Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 747
Nachgehend
Tenor
1. Der Umsatzsteueränderungsbescheid 2008 vom … und die Einspruchsentscheidung vom …. werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Mähdrescher durch einen Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft an den anderen und die anschließend...