Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung der Steuerfreiheit von Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. sowie die dazu ergangene Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG nicht verfassungswidrig
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit dem Arbeitgeber im Jahr 2003 in ein bis 2008 laufendes Altersteilzeitarbeitsverhältnis abgeändert und wurde ihm entsprechend der 2003 vereinbarten (tarif-) vertraglichen Regelungen erst im Jahr 2008 eine Abfindung ausgezahlt, konnte er für diese Abfindung den durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm v. 22.12.2005 (BGBl I 2005, 3682; BStBl I 2006, 79) mit Wirkung zum 1. Januar 2006 ersatzlos aufgehobenen Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG nicht mehr in Anspruch nehmen. In der Nichtgewährung des Freibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG für die dem Kläger in 2008 zugeflossene Abfindung liegt keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass im Zeitpunkt der Auszahlung der Abfindung noch der Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. zur Anwendung kommen werde, ist nicht von Verfassungs wegen geschützt.
2. Auch die stichtagsbezogene Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a S. 1 EStG, wonach § 3 Nr. 9 EStG a. F. für vor dem 1.1.2006 abgeschlossene Vereinbarungen unter der Einschränkung weiter galt, dass die Auszahlung der Abfindung vor dem 1.1.2008 erfolgen musste, ist nicht verfassungswidrig; es liegt insoweit keine das Willkürverbot verletzende Ungleichbehandlung eines Arbeitnehmers, der die Abfindung erst nach dem 1.1.2008 erhalten hat, gegenüber Arbeitnehmern, denen vor dem 1.1.2008 eine Abfindung zugeflossen ist, vor.
Normenkette
EStG 2002 § 3 Nr. 9, § 52 Abs. 4a S. 1; GG Art. 2, 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
Nachgehend