Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers während des Erziehungsurlaubs einer freiberuflich tätigen Lehrerin
Leitsatz (redaktionell)
Der Abzug von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer während der „Erziehungspause” einer freiberuflich tätigen Lehrerin setzt einen genauen Nachweis der Art der beruflichen Tätigkeit in diesem Zeitraum voraus. Das gilt vor allem dann, wenn sie in dieser Zeit über mehrere Jahre keine Betriebseinnahmen erzielt. Die nicht näher belegte Behauptung der Nutzung des Arbeitszimmers zu Zwecken der Weiterbildung, der Kontaktpflege zu potenziellen Auftraggebern sowie für allgemeine Verwaltungstätigkeiten genügt insoweit nicht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 1-3, Abs. 4, §§ 12, 18
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern der Abzug der als Betriebsausgaben der Klägerin zu 2) geltend gemachten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer auch über den vom Beklagten (dem Finanzamt) bereits zugestandenen Betrag von 2.400 DM hinaus zusteht.
Die Kläger sind Ehegatten, haben zwei Kinder (geboren 1997 und 2000) und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger zu 1) erzielte als angestellter Arzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die Klägerin zu 2) erklärte einen Verlust aus selbständiger Arbeit als Lehrerin in Höhe von 3.396 DM, der sich ausschließlich aus den in der Höhe unstreitigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer errechnete. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nur bis zur Höhe von 2.400 DM an und setzte die Einkommensteuer der Kläger für das Streitjahr mit Bescheid vom 8.11.2...