Entscheidungsstichwort (Thema)
Überversorgung bei Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse. Körperschaftsteuer 1995 und 1996. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1995 und 31.12.1996. Gewerbesteuermessbetrag 1995 und 1996
Leitsatz (redaktionell)
Zuwendungen einer GmbH an eine Unterstützungskasse können, soweit sie zu einer Überversorgung führen, weil die betriebliche Altersversorgung (einschließlich der Sozialversicherungsrente und der Direktversicherung) stichtagsbezogen mehr als 75 v.H. der Aktivlöhne beträgt, gemäß § 4d EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 1, § 6a Abs. 3 S. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Druckereierzeugnissen aller Art.
An der Klägerin waren in den Streitjahren Herr P. mit einem Geschäftsanteil von 52 v.H. und Frau M. mit einem Anteil von 48 v.H. beteiligt. Zu Geschäftsführern waren Herr P. und Herr S. bestellt.
Die Klägerin ist Trägerunternehmen einer im Jahr 1995 gegründeten Unterstützungskasse. Deren Aufgabe ist es, die von der Klägerin erstmals im Jahr 1995 erteilten Versorgungszusagen an ihre Arbeitnehmer zu erfüllen.
Nach diesen Zusagen sollten die Arbeitnehmer beim Erreichen des Rentenalters eine lebenslange Altersrente erhalten, die sich bei den einzelnen Arbeitnehmern unterschiedlich auf jährlich 4.500 DM, 4.800 DM, 5.100 DM bzw. 5.700 DM belaufen sollte. Die Re...