Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 04. August 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 1994 ist das Fahrzeug des Klägers ab dem 04. Juli 1994 als Lkw mit 290,– DM jährlich zu besteuern.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug, das wahlweise zum Wohnen genutzt werden kann, als Lkw einzustufen ist, wenn es vom Hersteller als Lkw konzipiert worden war.
I.
Der Kläger (Kl) ist seit 27. November 1991 Halter des Fahrzeugs mit der Kraftfahrzeugnummer …. Dieses Fahrzeug (Erstzulassung: 21.01.1977) war als Sonderkraftfahrzeug Wohnmobil eingestuft und weist ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.530 kg auf. Es wird von einem nicht als schadstoffarm anerkannten Dieselmotor mit einem Hubraum von 2.468 ccm angetrieben.
Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Zulassungsstelle (ZulSt) … setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA) die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) für dieses Fahrzeug als Pkw zuletzt mit Bescheid vom 14. Juni 1994 unbefristet auf 1.067,– DM jährlich gegen den Kläger fest.
Das Fahrzeug wurde zwischenzeitlich von der ZulSt ab 04. Juli 1994 als Lkw (geschlossener Kasten) eingestuft. Der Lkw darf jedoch nach der Einstufung der ZulSt wahlweise auch mit Wohneinrichtung genutzt werden.
Im Datenträgeraustausch wurde dies dem Finanzamt mitgeteilt. Die von der ZulSt übermittelten Daten mit der Fahrzeugart Lkw sah das Finanzamt als Antrag auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer gemä...