Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansparrücklage für einen noch zu eröffnenden Betrieb. verbindliche Bestellung kein Tatbestandsmerkmal. Anderweitiger Nachweis der Investitionsabsicht
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG für einen noch zu eröffnenden Betrieb ist auch ohne verbindliche Bestellung der hierfür wesentlichen Wirtschaftsgüter möglich, wenn der Steuerpflichtige anderweitig belegen kann, dass er die Wirtschaftsgüter, für die er die Rücklage gebildet hat, auch „voraussichtlich” anschaffen wird. Die verbindliche Bestellung ist im Rahmen des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG kein Tatbestandsmerkmal.
2. Von einer festen Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen ist auszugehen, wenn er Berater- und Architektenverträge hinsichtlich des zu eröffnenden Betriebs geschlossen, Geschäftsräume durch einen für längere Zeit nicht ordentlich kündbaren Mietvertrag angemietet und sich im Rahmen dieses Vertrags verbindlich zur Eröffnung eines präzise bestimmten Gewerbebetriebs in den angemieteten Räumlichkeiten verpflichtet hat.
Normenkette
EStG 2002 § 7g Abs. 3 S. 2, Abs. 7
Nachgehend
Tenor
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides vom 29. Dezember 2006 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2007 wird die Einkommensteuer 2003 auf Null EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die von der Klägerin für ihren neuen Betrieb zum 31.12.2003 gebildete Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 und 7 Einkommensteuergesetz –EStG–.
Die verheirateten Kläger werden im Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erkl...