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FG München Urteil vom 21.07.1999 - 4 K 1628/95 (veröffentlicht am 10.09.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mittelbare Grundstücksschenkung bei Schenkung einer zum Verkauf bestimmten Wohnung und Verpflichtung zur Verwendung des Verkaufserlöses für einen Neubau

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt auch dann vor, wenn dem Beschenkte vom Schenker ein Grundstück mit der Auflage übertragen wird, es zu verkaufen und den Verkaufserlös zum Neubau eines örtlich genau bestimmten Einfamilienhauses zu verwenden.

2. Dass zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung weder die Höhe des späteren Verkaufserlöses noch dessen Anteil an den späteren Herstellungskosten des Einfamilienhauses feststand, ist insoweit unerheblich.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 2-3

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt, wenn mittelbar ein Geldbetrag zur Finanzierung eines Hauses geschenkt wird.

I.

Frau X, übertrug mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10.12.1990 (B. 33 ff/FA-Akte) die Eigentumswohnung (ETW) mit Tiefgaragenstellplatz in Y, an den Kläger. Der Vertragsparteien einigten sich über den Eigentumsübergang und bewilligten die Eigentumsumschreibung. In Abschnitt XVII des Vertrags (B. 41/FA) vereinbarten die Vertragsparteien zusätzlich „...;daß der Vertragsgegenstand verkauft werden soll und der Erlös für den Neubau des Wohnhauses in Z straße 1 Verwendung finden muß”. Der Grundbucheintrag erfolgte am 19.03.1991 (s. Bl. 44/FA). Der Kläger ist der Stiefschwiegersohn und zugleich der Neffe von Frau X

Mit Schenkungssteuererklärung vom 02.11.1993 erklärte der Kläger, die Überlassung der Eigentumswohnung sei als mittelbare Grundstücksschenkung zu behandeln, da die Schenkerin, Frau X, bestimmt habe, daß der Verkaufserlös für den Neubau des Wohnhauses in Z, Verwendung finden müsse. Zu dessen Herstellungskosten ...

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