Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Säumniszuschlägen
Leitsatz (redaktionell)
Die Ablehnung eines Erlassantrags kann vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden.
Normenkette
AO § 227
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Säumniszuschläge zu erlassen sind.
Die Klägerin erzielt u.a. gewerbliche Einkünfte als selbständige Scherenschleiferin und durch den Verkauf von Aussteuerartikeln und Kurzwaren.
Nach einer bei der Klägerin für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 hinsichtlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2006 und 27. Februar 2007 – durchgeführten Außenprüfung durch die Betriebsnahe Veranlagungsstelle vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Mittelherkunft für Einzahlungen auf dem Konto 1086925 bei der Stadtsparkasse A. sowie für die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen worden sei und die erklärten Einkünfte zu erhöhen seien.
Das beklagte Finanzamt (FA) folgte den Feststellungen der Prüferin und erhöhte mit Änderungsbescheiden vom 16. März 2007 zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2002 bis 2004 die steuerpflichtigen Umsätze bzw. die Gewinne aus Gewerbebetrieb. Die Nachzahlungen aus den Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2002 bis 2004 betrugen insgesamt … EUR und waren am 19. April 2007 zur Zahlung fällig. Außerdem erhöhte das FA mit Änderungsbescheiden vom 23. Juni 2008 sowie 2. Juli 2008 zur Einkommensteuer 2005 und 2006 und Umsatzsteuer 2005 und 2006 die steuerpflichtigen Umsätze bzw. die Gewinne aus Gewerbebetrieb. Die Nachzahlungen aus den Änderungsbescheiden zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2005 und 2006 betrugen insgesamt … EUR und waren am 28. Juli...