Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Abtretungsempfängers. Vorausabtretung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung von § 13c UStG
Leitsatz (redaktionell)
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 182b Abs. 38 der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 sowie BMF, Schreiben v. 24.5.2004, BStBl 2004 I S. 514, Rz. 41) ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob eine Forderung nach dem 7. November 2003 abgetreten worden ist, nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Abschluss des Abtretungsvertrags. Der klare Gesetzeswortlaut lässt für eine erweiternde Auslegung keinen Raum. Bei einer vor dem 8. November 2003 vereinbarten Vorausabtretung künftig entstehender Forderungen scheidet daher eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG aus.
Normenkette
UStG 1999 § 13c Abs. 1 S. 1; UStG 1999 § 27 Abs. 7 S. 1; BGB § 398 S. 1; UStR 2005 Abschn. 182b Abs. 38
Nachgehend
BFH (Urteil vom 03.06.2009; Aktenzeichen XI R 57/07)
Tenor
1. Der Haftungsbescheid vom 6. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2006 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin für Umsatzsteuerschulden der F-GmbH haftet.
Die Klägerin, ein Kreditinstitut, führte für die F-GmbH ein Girokonto, auf dem eine Kreditlinie in Höhe von 170.000 DM eingeräumt war. Zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin trat die F-GmbH der Klägerin am 16. Juli 1993 ihre sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Warenl...