Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei bei einem berufsmäßig tätigen Konzeptkünstler
Leitsatz (redaktionell)
1. Einem bereits über Jahrzehnte hauptberuflich selbständig tätigen, international renommierten Konzeptkünstler, dessen vielfältige Aktivitäten ein meist positives Echo in den Medien und Würdigungen bzw. Bestätigungen durch Fachleute erfahren, ist nicht allein deshalb, weil der materielle Erfolg bisher ausblieb, so dass sich über einen Zeitraum von 14 Jahren ein Gesamtverlust ergibt, die Möglichkeit zu versagen, einkommensteuerlich relevante Einkünfte i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu erwirtschaften.
2. Bei Künstlern ist der Zeitraum für die Ermittlung des Totalgewinns nicht auf das Pensionsalter von 60 oder 65 Jahren zu begrenzen, sondern von der gesamten Lebenszeit auszugehen.
Normenkette
EStG §§ 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, §§ 18, 4 Abs. 5 Nr. 7, § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, Abs. 4 a. F
Gründe
I.
Der seit 3. Mai 2000 verwitwete Kläger, ein in Bayern wohnhafter Italiener (geboren 1939), wurde für die Streitjahre 1980 – 1991 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Seit den 60er-Jahren betätigt er sich als international renommierter Künstler vor allem in Deutschland und Italien (s. die Darstellung seines künstlerischen Werdegangs bis 1990, Bl. 22 f. FG-Akte). Man kann ihn als Konzeptkünstler mit besonderer Sensibilität für soziale Vorgänge bezeichnen. Aber auch bildhauerisch hat er sich betätigt (vor allem in den späten 50er- und den 60er-Jahren). Wegen seines ausgeprägten zeitkritischen Engagements (Probleme der Umwelt, der aktuellen Situation der bildenden Kunst und der multikulturellen Gesellschaft beschäftigen ihn) betätigt er sich auch als Schriftsteller. Seine vielfältigen Aktivitäten fanden sowohl ein meist positives Echo in...