Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Klage trotz fehlender Entscheidung über den ursprünglichen Einspruch. erbschaftsteuerliche Aufwendungen eines Vermächtnisnehmers
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat das Finanzamt nach der Einspruchseinlegung einen Änderungsbescheid erlassen und mit der Einspruchsentscheidung über den gegen den Änderungsbescheid gerichteten erneuten Einspruch entschieden, ist die Klage trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Entscheidung über den ursprünglichen Einspruch zulässig, wenn das Finanzamt innerhalb der Einspruchsentscheidung die Steuer abweichend festgesetzt und damit eine neue Sachentscheidung getroffen hat.
2. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden setzt nicht zwingend voraus, dass beim Tode des Erblassers, also zum maßgeblichen Zeitpunkt der Steuerentstehung, eine rechtliche Verpflichtung bestanden haben muss.
3. Bezahlt ein Erbe nach dem Tod des Erblassers die noch von diesem veranlassten Reparaturen an dem dem Vermächtnisnehmer vermachten Haus, so liegen keine erstattungspflichtigen Verwendungen vor, weil es an der Freiwilligkeit der Zahlung durch den Erben fehlt. Dies gilt auch dann, wenn die Reparaturarbeiten erst nach dem Erbfall ausgeführt worden sind. Ersetzt der Vermächtnisnehmer dem Erben derartige Aufwendungen, kann er den Aufwendungsersatz nicht erwerbsmindernd als Nachlassverbindlichkeiten abziehen.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nrn. 1, 3; BGB §§ 1967, 2318 Abs. 1 S. 1; FGO § 44 Abs. 1; AO § 365 Abs. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als Vermächtnisnehmerin zu Recht Zahlungen als den Wert ihr...