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FG München Urteil vom 19.07.1995 - 4 K 2575/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Pkw-Kombi durch Umbau zu einem Lkw i. S. des Kraftfahrzeugsteuerrechts wurde (§ 8 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).

I.

Der Kläger (Kl) ist seit dem 2.3.1987 Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … Hersteller Nissan (J) Patrol, Typ K 160. Dieses Fahrzeug wurde vom Kl lt. Datenbestand am 2.3.1987 als Pkw zugelassen. Technische Daten: Hubraum 3.224 ccm; Antriebsart Diesel, nicht schadstoffarm; Leergewicht 1.785 kg; zul. Gesamtgewicht 2.275 kg; Zahl der Sitzplätze 5; Höchstgeschwindigkeit 135 km/h (s. Bl. 10/FA).

Entsprechend den von der Zulassungsstelle (ZulSt) mitgeteilten Daten setzte das Finanzamt (FA) mit Bescheid vom 31.3.1987 die Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG nach dem Hubraum mit jährlich 620 DM, erstmals fällig am 3.4.1987, fest. Die KraftSt wurde im Rahmen der Tarifänderungen zum 1.1.1989, 1.7.1991 und zum 1.1.1994 jeweils neu festgesetzt, zuletzt mit einer Jahressteuer von 1.409 DM ab 1.1.1994.

Der Kl beantragte (Bl. 4/FA) am 9.3.1994 bei der ZulSt die Änderung der Fahrzeugart von Pkw auf Lkw, dem … von der ZulSt stattgegeben wurde. Den darin liegenden Antrag auf Neufestsetzung der KraftSt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG (Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht) lehnte das FA am 22.3.1994 ab.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 4. August 1994).

Mit der Klage trägt der Kl vor, daß es sich bei seinem Fahrzeug um einen Lkw dem äußeren Erscheinungsbild nach handele. Auf die Konzeption des Herstellers, die Nutzlast und die Höchstgeschwindigkeit könne es nicht ankommen. Laut Eintrag im Kfz-Schein seien...

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