rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Untervermietung eines Raumes in der gemieteten Wohnung des herrschenden Gesellschafters an die GmbH bei kurzer, aber klarer und eindeutiger Regelung der essentialia negotii in einem schriftlichen Mietvertrag und Fehlen von gegen die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages sprechenden Anhaltspunkten
Leitsatz (redaktionell)
1. Schuldrechtliche Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen. Das gilt auch für Mietverträge.
2. Daher führt die Untervermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH nicht zu einer vGA, wenn in einem zwar äußerst kurzen, aber ausreichend klar formulierten schriftlichen Mietvertrag die essentialia negotii (Mietobjekt, Mietpreis und Beginn des Mietverhältnisses) geregelt und Anhaltspunkte gegen die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages nicht ersichtlich sind. Die gesetzlichen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind auf der Ebene der GmbH nicht anwendbar.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 bis 2013, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27 ff KStG zum 31.12.2008 bis 31.12.2013, Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2013, jeweils vom 15. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2020 werden insoweit geändert, als darin verdeckte Gewinnausschüttungen von jährlich 4.233 EUR angesetzt worden sind. Die Berechnung im Einzelnen wird dem Finanzamt übertragen.
2. Der Beklagte trägt die...