Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen. Nachweis der Anzahl der Familienheimfahrten. notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Es besteht kein Anspruch, die im Jahr 1999 entstandenen Mietkosten für eine über 60 qm große Wohnung am Beschäftigungsort, die nach den BFH-Urteilen vom 9. August 2007 VI R 10/06 u.a. nur für eine anteilige Wohnfläche von 60 qm angemessen und damit nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
2.Kosten der Möblierung der Wohnung am Beschäftigungsort sind nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig, wenn sie deshalb angeschafft werden mussten, weil der Abeitnehmer kein Mobliar aus seinem Hausstand mitnehmen konnte. Die Kosten für einen Kabelanschluss in der Wohnung am Beschäftigungsort gehören nicht zu den abzugsfähigen notwendigen Kosten, wenn für den Kabelanschluss ein vom Mietvertrag unabhängiger Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wurde.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 12 Nr. 1; AO § 90 Abs. 1, § 162 Abs. 1; FGO § 96
Tenor
1. In Änderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 24. Januar 2005 und der hierzu erlassenen Einspruchsentscheidung vom 11. März 2005 wird die Einkommensteuer auf 3.332,60 EUR herabgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten...