Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit für die Festsetzung von Einfuhrabgaben, wenn in Carnet TIR-Verfahren beförderte Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Zoll. Tabaksteuer. Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden im Carnet TIR-Verfahren beförderte Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen und stehen die Umstände der Zuwiderhandlung bereits fest, ist die Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 719/91 zu beurteilen. Danach ist grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Abgabenerhebung zuständig, in dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde.
2. Die Zuständigkeitsvermutung des Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 1 und 2 der VO (EWG) Nr. 719/91 gilt nur solange, wie der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Wird der Ort der Zuwiderhandlung später festgestellt, so erlischt die nach Art. 10 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 719/91 bestehende Vermutung. Daraus folgt nicht, dass der zunächst ergangene Steuerbescheid aufzuheben ist, sondern nur, dass ein interner Ausgleich gemäß Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 3 und 4 der VO (EWG) Nr. 719/91 zwischen dem zunächst für die Abgabenerhebung zuständig gewesenen Mitgliedstaat und dem infolge des Nachweises über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung anspruchsberechtigten Mitgliedstaat stattzufinden hat. Dieser Ausgleichsmechanismus greift nur bezüglich derjenigen Personen ein, die die Abgaben an den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat entrichtet haben. Hinsichtlich weiterer Abgabenschuldner, gegenüber denen noch keine Abgabenfestsetzung erfolgt ist, ergibt sich die Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 719/91, wenn der tatsächliche Ort der Zuwiderhandlung zwischenzeitlich nachgewiesen wurde.
3. Der Umstand, dass d...