Entscheidungsstichwort (Thema)
gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1983, 1984, 1985 der GbR … GmbH & Co. … KG u. …. GmbH
Nachgehend
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zum 2. Februar 1983 wurde die A. und …-GmbH & Co „…” KG (KG) gegründet. Komplementärin und alleinige Geschäftsführerin war die A. und …-GmbH; Kommanditisten waren in den Streitjahren Dr. … L. und … S. (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts M. HR …. Die KG und die …-GmbH … GmbH) schlossen sich durch formlose Vereinbarung zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen und erwarben entsprechend dem Zweck des Unternehmens mit Vertrag vom 21. Juni 1983 das Anwesen … str. 73–75 in M., welches nun die GbR vermietete. Zum 9. Juni 1986 veräußerte die … GmbH ihren hälftigen Gesellschaftsanteil. 45 % übertrug sie auf ihre Mitgesellschafterin, die restlichen 5 % auf die neu eintretende BGH … … … GmbH (BGH); am 29. Februar 1996 wurde sie wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. Finanzgerichts-FG-Akte Bl. 56). Die GbR wurde nach dem Verkauf des vermieteten Anwesens (Vertrag vom 27. November 1987) aufgelöst; die Endabrechnung erfolgte zum 31. Dezember 1987. Zum 2. Januar 1992 wurde die KG auf ihre bisherige Komplementärin – die ihren Namen in A. GmbH (A. Gmbh) geändert hatte – umgewandelt (Gesellschaftsvertrag vom 17. Januar 1992).
Die GbR erstellte zwar für alle Streitjahre Bilanzen sowie darauf fußende Gewerbesteuer-Erklärungen und Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, gab aber in ihrer Feststellungserklärung für 1983 als Einkunftsart „Vermietung...