Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer auflösenden Bedingung zum Ende der AdV. Anpassung der Anrechnungsverfügung beim Änderungsbescheid. keine Teilverjährung eines einheitlichen Steueranspruchs
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheides mit der auflösenden Bedingung versehen, die AdV ende „…mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung/des geänderten Bescheides…”, ist diese nicht dahingehend beschränkt, dass die Bedingung nur für den Fall des Ergehens eines ändernden Abhilfebescheides eintreten sollte.
2. Ändert sich (innerhalb der Festsetzungsfrist) die Festsetzung der Einkommensteuer, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin ggf. bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten.
3. Ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht in unterschiedliche Steuerzahlungs- bzw. Erstattungsansprüche aufgespaltet werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen „Teilverjährung”) unterlägen.
Normenkette
AO § 218 Abs. 2, §§ 228, 229 Abs. 1, § 231 Abs. 1-3, § 361 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 133, 157
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob hinsichtlich der vom Beklagten (Finanzamt) mit Einkommensteuerbescheiden für 2001 bis 2003 jeweils vom 21. Oktober 2014 geforderten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen Z...