Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Einsatzwechseltätigkeit bei an mehreren staatlichen Einrichtungen betriebener Ausbildung zur Rechtspflegerin in Baden-Württemberg
Leitsatz (redaktionell)
Wird die insgesamt dreijährige Ausbildung der volljährigen Tochter zur Rechtspflegerin in 21 Monaten an einer Fachhochschule, in 13 Monaten an einem Amtsgericht und in zwei Monaten bei der Staatsanwaltschaft durchgeführt, liegt keine Einsatzwechseltätigkeit vor, so dass bei der Ermittlung der für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte der Tochter Verpflegungsmehraufwendungen nicht und die Fahrtkosten zur jeweiligen Ausbildungsstätte nur der Höhe nach begrenzt auf die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 2 Abs. 2, § 9 Abs. 5, 1 S. 3 Nr. 4, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 1-3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Gewährung von Kindergeld ab dem 01. Januar 2004 für die Tochter des Klägers, A, (geb. am 05. Oktober 19XX).
Die Tochter A wurde mit Wirkung vom 01. September 2002 zur Beamtin auf Widerruf bei der Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg zur Rechtspflegeanwärterin ernannt und nahm im Rahmen des bis Oktober 2005 andauernden Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Justizdienst von September 2002 bis August 2003 am Studium I 2002/2003 an der Fachhochschule B (Hochschule für Rechtspflege) – FH – teil (vgl. Bescheinigung der FH vom 06. Mai 2003). Vom September 2003 an befand sich die Tochter des Klägers zur weiteren Ausbildung beim Amtsgericht C (s. Bescheinigung des Amtsgerichts C vom 07. Oktober 2003, Bl. 37 FG-Akte). Im Ansc...