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FG München Urteil vom 14.10.2015 - 3 K 1891/12 (veröffentlicht am 25.08.2016)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufung auf Unionsrecht zur Nichtanwendung der nationalen Steuerbefreiung für Umsätze aus der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Mit der Einbeziehung von Versorgungseinrichtungen in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG hat der nationale Gesetzgeber gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen, da Versorgungseinrichtungen wie die streitgegenständlichen freien Unterstützungskassen nicht dem unionsrechtlichen Begriff des steuerbefreiten Sondervermögens unterfallen.

2. Umsätze aus der Verwaltung derartiger Unterstützungskassen können unter Berufung auf das Unionsrecht als steuerpflichtig behandelt werden, wenn dies für den Steuerpflichtigen günstiger ist.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2017; Aktenzeichen XI R 22/15)

 

Tenor

1. Die Umsatzsteuer für die Streitjahre wird unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom auf die Beträge von EUR (2003) sowie EUR (2004) festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin als Umsätze aus der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) steuerbefreit sind und infolgedessen der damit in Zusammenhang stehende Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.

Die Klägerin erbrachte in den Streit...

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