Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnerzielungsabsicht des Handels im Rahmen eines Strukturvertriebs
Leitsatz (redaktionell)
1. Offen blieb, ob beim Handel im Rahmen eines Strukturvertriebs in der mittleren und unteren Strukturebene grundsätzlich keine Vermutung für eine Gewinnerzielungsabsicht besteht (vgl. FG Thüringen v. 21.2.2002, II 215/00; Hessisches FG v. 23.9.2005, 1 K 250/01).
2. Werden mit einem nebenberuflich und im Strukturvertrieb betriebenen Handel, der aufgrund schneller Lieferzeiten keine größeren Lagerhaltung erfordert, nicht einmal die Aufwendungen für den Wareneinkauf erzielt, besteht keine Gewinerzielungsabsicht, wenn keine Erfolg versprechenden Änderungen bei der Art der Geschäftführung und Maßnahmen zur Kostensenkung unternommen werden, sondern durch die Einlage zweier Pkw der Marke Jaguar und BMW die Kostenstruktur noch erheblich verschlechtert wird.
3. Bei einem Verkaufssystem, welches im Wesentlichen auch den Verkauf an Verwandte und Bekannte vorsieht, lassen sich anhaltende Verluste auch nicht mit einer Anlaufphase begründen. Dieser Kundenkreis ist nach einer bestimmten Zeit versorgt, so dass sich nach der Anfangszeit systembedingt die Verkaufsmöglichkeiten eher verschlechtern.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG §§ 10a, 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von den Eheleuten … im Jahr 2001 gegründet wurde. Die Klägerin betrieb den Handel mit Produkten der Firma A..
Die Klägerin erklärte aus ihrer Tätigkeit folgende Verluste: …
Im Jahr 2004 legten die Eheleute ein KFZ Marke BMW für … EUR in das Betriebsvermögen ein. Der BMW wurde im selben Jahr für … EUR weiterverkauft. Ferner legten sie ein KFZ Marke Jaguar in das Betriebsverm...