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FG München Urteil vom 12.10.2021 - 2 K 667/21 (veröffentlicht am 10.05.2022)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des tatsächlichen Kilometersatzes für ein von einem Arbeitnehmer angeschafftes, auch beruflich für Außendiensttätigkeit genutztes, durch Leasingsonderzahlung und laufende Leasingraten finanziertes Leasingfahrzeug anhand R 9.5 Abs. 1 LStR

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vom Arbeitnehmer geleistete Leasingsonderzahlung gehört in Höhe des auf berufliche Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Dies scheidet jedoch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Kraftfahrzeugkosten für Dienstreisen nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend macht.

2. Durch die Pauschalbetragsrechnung (R 9.5 Abs. 1 LStR), die der BFH in ständiger Rechtsprechung als vertretbare Schätzung der Finanzverwaltung anerkannt hat, sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen abgegolten. Diese Abgeltungswirkung erfasst auch eine Leasingsonderzahlung. Der Werbungskostencharakter der Aufwendungen und damit die Möglichkeit ihrer Abziehbarkeit ergeben sich aus der beabsichtigten zukünftigen beruflichen Nutzung (vgl. BFH, Urteil v. 15.4.2010, VI R 20/08, BStBl 2010 II S. 805).

3. Hat der Steuerpflichtige das Leasingfahrzeug im Dezember der Vorjahres beschafft, im Dezember unter anderem auch noch eine Leasingsonderzahlung geleistet sowie Fahrzeugzubehör erworben und für das Vorjahr für einen 12-Monatszeitraum unter Einbeziehung der Leasingsonderzahlung, der Zubehörkosten sowie der erst im Folgejahr zu zahlenden Leasinggebühren, Tankfüllungen, Kosten des Reifenwechsels, Kfz-Steuer, Versicherung Gesamtkosten sowie basierend auf diesen Gesamtkosten die voaussichtlich durchschnittlichen Kosten pro tatsächlich gefahrenen Kilometer ermittelt, so darf er den so für das Vorjahr ermittelten Kilometersatz auch dem Werbungskostenabzug für die Außendiensttätigkeit im laufenden Jahr zugrunde legen. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung steht dem nicht entgegen.

4. Der vom Steuerpflichtigen für einen 12-Monatszeitraum ermittelte Kilometerwert ab dem Dezember des Vorjahres gilt auch im Folgejahr für Dienstfahrten, wenn sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1; LStR R 9.5 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 1. S. 4, Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.11.2024; Aktenzeichen VI R 9/22)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2019 vom 10.11.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2021 wird unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 15.763 EUR die Einkommensteuer für 2019 entsprechend niedriger festgesetzt. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2019 wird dem Beklagten aufgegeben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der im Vorjahr ermittelte tatsächliche Kilometersatz in Höhe von 0,93 EUR auf die im Streitjahr angefallenen Dienstreisefahrten des Klägers anzuwenden ist oder neu zu berechnen ist.

Der verheiratete Kläger wird mit seiner Ehefrau beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Diplomingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Hinblick auf sein zum 01.01.2019 neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis und die künftig auszuübende Außendiensttätigkeit schaffte der Kläger sich im Dezember 2018 einen PKW … der Marke BMW als Leasingfahrzeug (mit einem Anschaffungspreis von 66.221,98 EUR, vgl. Rb-Akte, Bl. 10) an. Die Leasingsonderzahlung sowie die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen und Reifen zahlte er im Jahr 2018.

Die Gesamtkosten für PKW-Fahrten … der Marke BMW stellte der Kläger für das Veranlagungsjahr 2018 mit dem Ansatz von teilweise erst 2019 geleisteten Zahlungen und anhand künftiger PKW-Fahrten –wie folgt– dar:

Leasingsonderzahlung lt. Rechnung vom ….12.2018 (…., Rb-Akte, Bl. 2), Leistungszeitraum: 20.12.2018 bis 19.12.2021;

Fahrleistung 40.000 km pro Jahr

15.000 EUR

+ Zubehör lt. Rechnung vom ….12.2018 (Kfz)

2.504,89 EUR

+ Zusatzleistung (Kfz)

719,00 EUR

+ Reifen (Kfz)

1.357,31 EUR

+ Steuer (Kfz)

449,00 EUR

+ ADAC

109,00 EUR

+ Versicherung

1.252,97 EUR

+ Leasingraten (12 × 457,67 EUR; …)

5.492,04 EUR

+ Reifenwechseln (2 × 59 EUR, ….)

118,00 EUR

+ Verbrauch (6,96 Liter/km; …)

3.416,00 EUR

= Gesamtkosten

30.418,21 EUR

Die Gesamtkosten in Höhe von 30.418,21 EUR geteilt durch die Jahresfahrleistung von 32.717 km ergibt einen Kilometersatz von 0,93 EUR/km.

Dieser errechnete Kilometersatz wurde im Veranlagungsjahr 2018 vom Beklagten auf die anteilige Jahresfahrleistung von 1.025 km für Dienstfahrten mit dem … der Marke BMW im Zeitraum 20.12.2018 bis 31.12.2018 laut Fahrtenbuch angewendet...

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