Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen für Kredit zum Erwerb einer wesentlichen Beteiligung keine Anschaffungskosten i. S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.92, 31.12.93, 31.12.94
Leitsatz (amtlich)
Die in Zusammenhang mit der Finanzierung einer sich im Privatvermögen befindenden wesentlichen GmbH-Beteiligung entstandenen Schuldzinsen können weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn die GmbH seit ihrer Gründung keine Gewinne ausgeschüttet hat und bereits ein Jahr nach der Beteiligung überschuldet ist, noch sind sie als zusätzliche Anschaffungskosten oder als Veräußerungskosten der wesentlichen Beteiligung berücksichtigungsfähig.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 17 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die bis zum 26. November 2001 angefallenen Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben und im Übrigen den Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1992–1994 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wurden. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur für Bauwesen. Er bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung. In den Streitjahren erzielte der Kläger keinerlei Einnahmen, ihm erwuchsen lediglich Ausgaben. Mit Vertrag vom 19. Juni 1991 erwarb der Kläger einen Anteil von 20.000 DM am Stammkapital der … GmbH (R-GmbH) für 500.000 DM. Das Stammkapital der am 1. Februar 1991 gegründeten GmbH betrug 50.000 DM, die Anteile waren im alleinigen Besitz von R, d...