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FG München Urteil vom 10.07.2001 - 8 K 4828/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug bei Teilnahme einer Redaktionsleiterin an einem u.a. der Konfliktbewältigung und Kommunikationstechnik dienenden Weiterbildungskurs (NLP). Einkommensteuer 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt eine dem Unternehmensbereich „Unternehmenskommunikation” einer AG zugeordnete Leiterin der Redaktion eines internen Informationsblatts für Führungskräfte an vier NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren)-Kursen teil, so darf sie die Aufwendungen trotz der berufsfördernden Aspekte der NLP-Kurse wegen einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abziehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn kein homogener Teilnehmerkreis gegeben ist und die in den Seminaren vermittelten Wissenselemente auch zur persönlichen Weiterbildung führen (u.a. durch Berücksichtigung von Aspekten des sicheren Auftretens, der Kommunikationsfähigkeit, der Konfliktlösung, der Flexibilität und Kreativität, Persönlichkeitsentwicklung, Vertrauensbildung usw.).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen VI R 44/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Sie war bei der X AG im Unternehmensbereich Unternehmenskommunikation als Leiterin der Redaktion „ABC”, einem internen Informationsblatt für Führungskräfte, beschäftigt. In den Streitjahren nahm die Klägerin jeweils an vier NLP (Neuro-Linguistisches Programmieren)-Kursen teil. Aus den in den Akten befindlichen Unterlagen über die NLP-Ausbildungskurse ist hinsichtlich der Lernziele u.a. Folge...

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