Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Nachzahlungszinsen. Einkommensteuer 1999
Leitsatz (amtlich)
1. Der Wegfall des Sonderausgabenabzugs für nach § 233a AO 1977 anfallende Zinsen auf Steuernachforderungen durch die zum 1.1.1999 wirkende Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Rahmen des StEntlG 1999/2000/2002 ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Ausführungen zum verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot).
2. Der Einwand, dass die Festsetzung der Nachzahlungszinsen für die Einkommensteuer der Jahre 1993 und 1995 erst in 1999 erfolgt und dies auf einer verzögerten Veranlagung des FA beruht, ist im Verfahren gegen den Zinsbescheid statt im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 geltend zu machen, in dem die Nachzahlungszinsen wegen der Änderung des § 10 Abs. 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden können.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 § 233a; EStG § 11; GG Art. 20 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Abziehbarkeit von Zinsen auf Steuernachforderungen als Sonderausgaben i. S. des § 10 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die zusammenveranlagten Kläger hatten im Streitjahr 1999 aufgrund von Steuernachzahlungen für die Jahre 1993, 1995 und 1997 sog. Nachzahlungszinsen gem. § 233 a Abgabenordnung (AO) in Höhe von insgesamt 4.813 DM zu bezahlen. Die Zinsen für Einkommensteuer 1993 und 1994 waren am 18.03.1999 fällig, die für Einkommensteuer 1997 noch später. Die Kläger machten alle Nachzahlungszinsen in ihrer Steuererklärung für 1999 als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der Fassung bis 1998 geltend. Dem folgte der Beklagte (Finanzamt/FA) nicht. Mit Bescheid vom 02.03.2001 setzte da...