Entscheidungsstichwort (Thema)
DBA-Italien: Keine Rückfallklausel bei Nichtausübung des ausschließlichen Besteuerungsrechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Wortlaut in Ziffer 16 Buchstabe d des Protokolls zu Art. 24 Abs. 3 Buchstabe a DBA Italien 1989 lässt keinen Umkehrschluss dahin gehend zu, dass das Besteuerungsrecht im Hinblick auf Einkünfte, die einem ausschließlichen Besteuerungsrecht des Quellenstaates unterfallen, bei Nichtausübung desselben an den Ansässigkeitsstaat zurückfiele.
2. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte Gewinn aus der Umwandlung einer italienischen KG in eine italienische GmbH ist im Inland weder der Besteuerung nach §§ 16, 34 Abs. 2 EStG, noch dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen.
Normenkette
DBA ITA Art. 24 Abs. 3 Buchst. a, Art. 13 Abs. 2; DBASchlProt ITA Nr. 16 Buchst. d; EStG 1990 §§ 16, 34 Abs. 2, § 32b
Nachgehend
Tenor
1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1994 vom 05. März 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04. September 2002 wird die ESt 1994 auf 136.018,47 EUR (266.029 DM) festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen bis zum 17. Oktober 2006 der Kläger zu 2/10 und der Beklagte zu 8/10 und ab dem 18. Oktober 2006 der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der aus einer formwechselnden Umwandlung einer italienischen Personengesellschaft in eine italienische Kapitalgesellschaft im Streitjahr entstandene Veräußerungsgewinn i.H.v. 882.631 DM der deutsc...