Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Einspruchs eines Steuerberaters gegen dessen Einkommensteuerbescheid mit ESt 0 EUR, wenn im Klageverfahren die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids begehrt wird
Leitsatz (redaktionell)
1. Außerprozessuale Verfahrenserklärungen sind entsprechend § 133 BGB auszulegen.
2. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Erklärungsempfängers. Der Kläger hat sich bei seinem Einspruch eindeutig gegen den Einkommensteuerbescheid 2005 gewandt. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert aus Sicht des Erklärungsempfängers. Dieser ergibt sich neben dem Wortlaut auch aus dem Verhalten des Klägers im weiteren Verfahren. Der Auslegung steht nicht entgegen, dass das Schreiben von einem Steuerberater verfasst worden ist.
Normenkette
BGB § 133; AO § 357 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wurde im Streitjahr (2005) beim Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Leibrenten, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften.
Im September 2005 veräußerte der Kläger eine vermietete Immobilie mit Ladengeschäften (in L) für 6.589.000 EUR. Die zur Finanzierung vom Kläger aufgenommenen Darlehen wurden vor Ablauf der Darlehenslaufzeit getilgt und der Kläger musste deswegen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 330.759 EUR an die Landesbank X bezahlen. Den restlichen Kaufpreis in Höhe von 1.665.402,36 EUR transferierte er auf eine Bank in Österreich und erwarb im Februar 2006 davon Dax-Aktien.
In dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – geänderten...