Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresnetzkarte für einen Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens als Versorgungsbezug i.S. des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Freifahrkarten für Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens sind Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG, wenn sie aufgrund eines privatrechtlichen Anstellungsvertrags gezahlt werden; insoweit kann daher nicht die Werbungskostenpauschale des § 9a S. 1 Nr. 1a EStG in Höhe von 1.000 Euro abgezogen werden (Festhaltung am Senatsurteil v. 26.3.2014, 6 K 1712/13; Abgrenzung zum Urteil des FG Köln v. 22.5.2013, 7 K 3185/12).
Normenkette
EStG § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a, b, § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 2015 und 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der am … geborene Kläger war bis Ende Juni 1994 als Beamter für die Deutsche Bahn tätig. Am … 1994 schloss er mit der „Deutsche Bahn Aktiengesellschaft” (DB AG) einen Anstellungsvertrag, der unter der Bedingung stand, dass das Bundeseisenbahnvermögen den Kläger unter Wegfall der Besoldung ab … 1994 aus seinem Beamtenverhältnis beurlaubt. Der Anstellungsvertrag endete nach den in § 4 näher geregelten Voraussetzungen. Ausdrücklich vorgesehen war auch die Vertragsbeendigung mit dem Ende des Monats, in dem der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet. Der Anstellungsvertrag enthielt u.a. folgende Klauseln:
§ 7 Versorgung:
Die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis bleibt als Grundsicherung aufgrund einer vom Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens getroffenen individuellen Entscheidung auch ...